Urteil Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf Mieter bei Übergabe unrenovierter Wohnung


Schlagworte

Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf Mieter bei Übergabe unrenovierter Wohnung

Leitsätze

1. Die Klausel, daß der Mieter Schönheitsreparaturen bei Bedarf auszuführen hat, führt dann nicht zur Unwirksamkeit der Klausel über die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen, wenn der Mieter so zu stellen ist, als ob ihm eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist; das ist dann der Fall, wenn ihm zum Ausgleich für die unrenoviert übernommene Wohnung und zur Ausführung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter ein angemessener Betrag gezahlt worden ist.

2. Ist wegen der langen Dauer des Mietverhältnisses zu vermuten, daß Schönheitsreparaturen erforderlich sind, so ist der Mieter dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß er - behauptete - Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß ausgeführt hat.

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