Urteil Überbelegung
Schlagworte
Überbelegung; fristlose Kündigung; Vertragsverstoß; Kündigungsgrund; berechtigtes Interesse; wirtschaftliche Verwertung
Leitsatz
Eine 42,72 m2 große Wohnung, die von der Mieterin, ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen sechs- und dreieinhalb Jahre alten Kindern bewohnt wird, ist nicht vertragswidrig überbelegt.
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