Urteil Übersicht über Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und sämtliche Hausgeldrückstände kein notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung
Schlagworte
Übersicht über Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und sämtliche Hausgeldrückstände kein notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung
Leitsatz
Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.
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