Urteil Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung nach Maßgabe strafprozessualer Vorschriften, Einweisung in ein Spezialheim


Schlagworte

Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung nach Maßgabe strafprozessualer Vorschriften, Einweisung in ein Spezialheim

Leitsätze

1. Es bleibt offen, ob eine Einweisung in ein Spezialheim nur dann zu rechtfertigen ist, wenn die eingewiesene Person zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hat.

2. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren können grundsätzlich die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ entsprechende Anwendung finden. Die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung ist jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

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