Urteil Treppenhaus


Schlagworte

Treppenhaus; Verkehrssicherungspflicht; Beleuchtung; Verrichtungsgehilfe; Hilfsperson; Überwachung; Anleitung; Notdienst; Mitverschulden

Leitsätze

1. Der Eigentümer eines Wohnhauses ist für den Zustand des Treppenhauses verkehrssicherungspflichtig. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Beleuchtung bei Dunkelheit und die Sorge für die dauernde Betriebssicherheit der Beleuchtung.

2. Kommt ein Benutzer des Treppenhauses infolge des Ausfalls der Beleuchtung zu Fall, haftet der Eigentümer über die Vorschrift des § 831 I BGB auch für eine mangelnde Organisation in der Überwachung und Anleitung der von ihm beauftragten Hilfspersonen. Für den Fall eines Defektes der Beleuchtung an einem Wochenende müs-sen die Hilfspersonen angewiesen worden sein, die Behebung des Mangels erforderlichenfalls über den Notdienst einer Elektrofirma zu veranlassen.

3. Der Benutzer muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich kein Licht verschafft oder nicht wenigstens mit aller Vor-sicht die Treppe benutzt.

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