Urteil tragende Wand
Schlagworte
tragende Wand; bauliche Veränderung; Abgeschlossenheit; Änderung der Gemeinschaftsordnung
Leitsatz
Eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung des Inhalts, daß "bauliche Veränderungen an tragenden Wänden, die vom Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern" bei Nachweis der bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zulässig sind, bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
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