Urteil Tierhaltung
Schlagworte
Tierhaltung, Giftschlangen, Formularmietvertrag, vereinbarte Haustiere, übliche Giftschlangen, Würgeschlangen, Vertragsauslegung, Fürsorgepflicht des Vermieters
Leitsatz
Die Vereinbarung, daß es dem Mieter erlaubt sein solle, Tiere in der Wohnung zu halten, ist so auszulegen, daß der Mieter nur die üblichen Haustiere halten darf; hierzu zählen insbesondere Hunde, Katzen, Vögel, jedoch nicht außergewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen.
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