Urteil Tierhalterhaftung
Schlagworte
Tierhalterhaftung; Katzen; Haftpflichtschaden; Mietwohnung; Versicherung; Tierhaltung
Leitsatz
Eine Versicherung muß nicht für den Schaden aufkommen, den die Katze eines Mieters durch Urinieren im Hausflur verursacht, wenn sich nach den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen der Versicherungsschutz nicht auf übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung erstreckt.
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