Urteil Tiefgarage
Schlagworte
Tiefgarage; Abgeschlossenheit; Abgeschlossenheitsbescheinigung; Verwaltungsakt; Hinweis; Bauordnungsrecht
Leitsatz
Die Aufnahme eines klarstellenden Hinweises zur bauordnungsrechtlichen Rechtslage in eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (hier: Hinweis auf die bauordnungsrechtliche Bindung von Tiefgaragenstellplätzen).
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