Urteil Tiefgarage


Schlagworte

Tiefgarage; Miteigentumsanteil; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Gemeinschaftsordnung; Instandsetzungsrücklage

Leitsätze

1. Eine Tiefgarage, für die kein eigener Miteigentumsanteil gebildet worden ist, kann nicht bestimmten Wohnungseigentumsrechten als gemeinschaftliches Sondereigentum zugeordnet werden; sie ist daher Gemeinschaftseigentum.

2. Zur Verteilung der ausscheidbaren Kosten und Lasten sowie zur Behandlung der für die Tiefgarage gebildeten Instandhaltungsrücklage, wenn die Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abrechnung der Betriebs-, Instandsetzungs- und Reparaturkosten sowie der Instandhaltungsrücklage nach den Miteigentumsanteilen und nach der Sondernutzung erfolgt und an den Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt sind.

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