Urteil Testamentsvollstreckung durch Banken
Schlagworte
Testamentsvollstreckung durch Banken
Leitsatz
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben.
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