Urteil Terminsgebühr für schriftlichen Vergleich
Schlagworte
Terminsgebühr für schriftlichen Vergleich
Leitsatz
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozeß über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozeßbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
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