Urteil Terminsgebühr
Schlagworte
Terminsgebühr; Vertretung in einem Gerichtstermin
Leitsatz
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin „begonnen" hat.
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