Urteil Telekommunikationsgesetz, Ausgleichsanspruch nach - für Besitzer
Schlagworte
Telekommunikationsgesetz, Ausgleichsanspruch nach - für Besitzer
Leitsätze
Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.
BGB § 956 Abs. 2
Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.
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