Urteil Telekommunikationsgesetz, Ausgleichsanspruch nach - für Besitzer


Schlagworte

Telekommunikationsgesetz, Ausgleichsanspruch nach - für Besitzer

Leitsätze

Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.

BGB § 956 Abs. 2

Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.

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