Urteil Telegrafischer Widerspruch
Schlagworte
Telegrafischer Widerspruch; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Widerspruch, Schriftform; Schriftform des Widerspruchs, Telegramm; Fortsetzungsverlangen des Mieters
Leitsatz
Die für den Kündigungswiderspruch und das Fortsetzungsverlangen des Mieters in § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnet worden ist. Ein telegrafisch übermittelter Widerspruch ist unwirksam.
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