Urteil Teilzustimmung
Schlagworte
Teilzustimmung; Mieterhöhung; Beweismittel; Zustimmungsverlangen; Mietspiegel; fortgeschriebener Mietspiegel; Sachverständigengutachten; ortsübliche Vergleichsmiete
Leitsätze
1. Durch Teilzustimmung zur begehrten Mieterhöhung ist die teilweise Mieterhöhung unabhängig vom Willen des Vermieters vereinbart.
2. Das Gericht ist nicht an die Beweismittel, mit denen der Vermieter das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung begründet hat, gebunden.
3. Der unter Beteiligung der wohnungswirtschaftlichen Verbände zustande gekommene und fortgeschriebene Mietspiegel der Stadt Landshut ist besser geeignet, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, als ein Sachverständigengutachten.
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