Urteil Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser betragsmäßiger Angabe der Erhöhungsschritte und teilweiser Angabe nur in Prozentsätzen
Schlagworte
Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser betragsmäßiger Angabe der Erhöhungsschritte und teilweiser Angabe nur in Prozentsätzen; formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung bei fehlender Angabe der geleisteten Vorauszahlungen
Leitsätze
a) Eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.
b) Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind.
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