Urteil Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser Angabe der Erhöhungsschritte nur in Prozentsätzen


Schlagworte

Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser Angabe der Erhöhungsschritte nur in Prozentsätzen; formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung bei fehlender Angabe der geleisteten Vorauszahlungen

Leitsätze

1. Wird in einer Staffelmietvereinbarung nur für die ersten 10 Jahre die Miete in einem Geldbetrag angegeben, für den Fall des Weiterbestehens des Mietvertrages nach diesem Zeitraum jedoch nur ein Prozentsatz, bleibt die Vereinbarung für die ersten 10 Jahre wirksam.

2. Auch diejenige Heizkostenabrechnung, in der gezahlte Vorauszahlungen des Mieters überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, ist formell wirksam.

(Leitsätze der Redaktion)

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