Urteil Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser Angabe der Erhöhungsschritte nur in Prozentsätzen
Schlagworte
Teilwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei teilweiser Angabe der Erhöhungsschritte nur in Prozentsätzen; formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung bei fehlender Angabe der geleisteten Vorauszahlungen
Leitsätze
1. Wird in einer Staffelmietvereinbarung nur für die ersten 10 Jahre die Miete in einem Geldbetrag angegeben, für den Fall des Weiterbestehens des Mietvertrages nach diesem Zeitraum jedoch nur ein Prozentsatz, bleibt die Vereinbarung für die ersten 10 Jahre wirksam.
2. Auch diejenige Heizkostenabrechnung, in der gezahlte Vorauszahlungen des Mieters überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, ist formell wirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?