Urteil Teilweise verbrauchsabhängige Umlage von erfassten Kaltwasserkosten
Schlagworte
Teilweise verbrauchsabhängige Umlage von erfassten Kaltwasserkosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; Tochter des Vermieters als Hauswart
Leitsätze
1. Die Umlage der erfassten Kaltwasserkosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Wohnfläche entspricht billigem Ermessen.
2. Die Behauptung überhöhter Kosten reicht für die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den darlegungspflichtigen Mieter nicht aus.
(Leitsätze der Redaktion)
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