Urteil Teilungserklärung
Schlagworte
Teilungserklärung; Auslegung; Instandhaltung; Instandsetzung; Wohungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
Die Regelung in einer Teilungserklärung, daß die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die Instandsetzungsarbeiten an Fenstern, Balkonumkleidungen, Balkon- und Wohnungsabschlußtüren mit Ausnahme des Außenanstrichs der betreffende Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens" zu veranlassen hat, ist dahin auszulegen, daß die Kosten für die Erneuerung der eingebauten Alu-Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind, innerhalb deren Sondereigentum die Maßnahme durchgeführt wird.
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