Urteil Teilungserklärung
Schlagworte
Teilungserklärung; Teileigentum; Zweckbestimmung; Laden; Nutzung; Gaststätte
Leitsatz
Bei der wechselnden Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden/Büro", "Ladenlokal mit Voll-/Teilküche" und "Laden mit Bistro" steht die Bezeichnung "Laden" im Vordergrund. Die damit gegebene Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter schließt jedenfalls den Betrieb einer Gaststätte aus, die über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten hinaus betrieben werden soll.
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