Urteil Teilkündigung von Nebenräumen (hier: Abstellraum) zur Schaffung von neuem Mietwohnungsraum


Schlagworte

Teilkündigung von Nebenräumen (hier: Abstellraum) zur Schaffung von neuem Mietwohnungsraum

Leitsatz

Aus der Zielsetzung von § 573b BGB, der eine Teilkündigung des Vermieters von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen ermöglicht, wenn er Wohnraum zum Zwecke der Vermietung schaffen will, folgt, dass es einer Teilkündigung nicht entgegensteht, wenn irgendwann zu einem unbekannten früheren Zeitpunkt die baulichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung gegeben waren, oder wenn eine Wohnnutzung irgendwann einmal tatsächlich stattgefunden hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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