Urteil Teilkündigung eines Erholungsgrundstücks
Schlagworte
Teilkündigung eines Erholungsgrundstücks; unzumutbare Einbußen für bisherige Nutzung; personale Teilidentität bei Nutzung durch Eheleute
Leitsätze
1. Das Bestehen eines Teilkündigungsrechtes gem. § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG ist nicht davon abhängig, dass der Pächter ein großes Grundstück aufgrund eines einzigen, das gesamte Grundstück betreffenden Vertrages nutzt. Es genügt vielmehr, wenn der Pächter zunächst eine Fläche unterhalb der Mindestgrenze der Vorschrift anpachtet und in der Folgezeit im Zusammenhang mit einem Erbfall mit dem Eigentümer einen Pachtvertrag über eine weitere angrenzende Fläche schließt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit mit dem anderen Grundstücksteil darstellt und mit ihm eine Gesamtfläche von über 1.000 m2 aufweist.
2. An dem Teilkündigungsrecht ändert sich nichts, wenn an dem ursprünglichen, nicht aber an dem späteren Pachtvertrag auf Nutzerseite eine weitere Person beteiligt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Person in ihren Rechten aus dem ursprünglichen Pachtvertrag nicht beeinträchtigt wird.
3. Zur Frage der unzumutbaren Einbuße durch eine Teilkündigung gem. § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG.
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