Urteil Teilklage
Schlagworte
Teilklage; Rechtskraftwirkung; Abfindungsposition
Leitsätze
a) Die Grundsätze der "verdeckten Teilklage" gelten auch im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit.
b) Hat das Landwirtschaftsgericht über einen bezifferten Antrag auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG entschieden, so steht die Rechtskraft der Entscheidung weder der Geltendmachung einer bisher nicht verfolgten Abfindungsposition noch der Nachforderung eines Restes aus den Abfindungspositionen entgegen, die bereits Gegenstand der Entscheidung sind.
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