Urteil Teilgewerbezuschlag


Schlagworte

Teilgewerbezuschlag; Umgehungsgeschäft; Aufgabe der teilgewerblichen Nutzung; Altbauwohnung; Sittenwidrigkeit; Wucher

Leitsätze

1. Wenn nach den gesamten Umständen für beide Parteien eines Mietvertrages bei Vertragsabschluß offenkundig ist, daß eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung für den Mieter nicht ernsthaft in Be-tracht kommt, ist die Vereinbarung eines Teilgewerbezuschlags ein unwirksames Umgehungsgeschäft des § 3 GVW.

2. Die Pflicht zur Zahlung eines wirksam vereinbarten Teilgewerbezuschlags entfällt nicht durch die Aufgabe der teilgewerblichen Nutzung durch den Mieter.

3. Die Höhe des Teilgewerbezuschlags ist auch bei ehemals preisgebundenen Altbauwohnungen frei vereinbar; Grenzen bilden hier nur die Sittenwidrigkeit bzw. der Wucher.

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