Urteil Teileigentum


Schlagworte

Teileigentum; Gebrauch; Sex-Shop; Erotik-Fachgeschäft

Leitsätze

1. Ermächtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen einen vermietenden Teileigentümer, klagt der beauftragte Rechtsanwalt jedoch auf Beendigung des Mietverhältnisses, ist Verfahrensgegenstand auch der Unterlassungsanspruch. Die Wohnungseigentumsgerichte haben in diesem Falle auf eine sachdienliche Antragsänderung hinzuwirken.2. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).

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