Urteil Taubenabwehrnetz kein Mietmangel
Schlagworte
Taubenabwehrnetz kein Mietmangel
Leitsatz
Die Montage eines Taubenabwehrnetzes stellt keine Veränderung der Mietsache und keinen Sachmangel im Sinne des § 536 BGB dar.
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