Urteil Tauben
Schlagworte
Tauben; Taubenplage; Mietminderung; Schmerzensgeld; Angehörige
Leitsatz
Das Vermieter, der wirksame und zumutbare Maßnahmen gegen Taubenbefall unterläßt, ist zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die durch eine Taubenallergie geplagten Angehörigen des Mieters verpflichtet.
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