Urteil Tatsächliche Nutzung als Gewerberaum


Schlagworte

Tatsächliche Nutzung als Gewerberaum; Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbindung; Gewerberaumzuschlag; Nutzungszweck; Wohnraumnutzung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Sozialbindung

Leitsatz

1. Die Versagung eines Gewerberaumzuschlages ist gerechtfertigt, wenn Wohnräume tatsächlich nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Auf von der tatsächlichen Nutzung abweichende vertragliche Vereinbarung oder Absicht kommt es nicht an.

2. Die Mietpreisbindung für Altbauwohnungen ist von Artikel 14 Abs. 2 GG gedeckt.

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