Urteil Tatsächliche Gegebenheiten und nicht Handelsregister für Interessenkollision des Maklers maßgeblich


Schlagworte

Tatsächliche Gegebenheiten und nicht Handelsregister für Interessenkollision des Maklers maßgeblich; echte Verflechtung; Maklerprovision

Leitsatz

Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u. a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.

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