Urteil Tätlichkeit gegenüber Mitarbeiter der Hausverwaltung als Kündigungsgrund


Schlagworte

Tätlichkeit gegenüber Mitarbeiter der Hausverwaltung als Kündigungsgrund; tätlicher Angriff; Bedrohung; schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses; nachhaltige Störung des Hausfriedens

Leitsatz

Wenn der Mieter anlässlich eines Ortstermins den Mitarbeiter der Hausverwaltung mehrere Sekunden von hinten umklammert, um ihm den Fotoapparat zu entreißen, kann das als tätlicher Angriff ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein.

(Leitsatz der Redaktion)

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