Urteil Summierungseffekt und Unwirksamkeit einzelner Klauseln über Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Summierungseffekt und Unwirksamkeit einzelner Klauseln über Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).
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