Urteil Subsidiarität
Schlagworte
Subsidiarität; Verfassungsbeschwerde; Behinderte
Leitsatz
Hätte sich der Beschwerdeführer im Wege der Nebenintervention am Ausgangsverfahren beteiligen können, um durch Ausschöpfung der einem Nebenintervenienten zustehenden prozessualen Mittel die behaupteten Grundrechtsverstöße zu verhindern oder zu beseitigen, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen.
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