Urteil Stufenweise Beauftragung eines Architekten
Schlagworte
Stufenweise Beauftragung eines Architekten; Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen; Umbauzuschlag
Leitsätze
1. Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.
2. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.
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