Urteil Studentenwohnheim


Schlagworte

Studentenwohnheim; Studentenwohnheimplatz/Kündigung; Berechtigtes Interesse/in S. d. § 564 b Abs. 1 BGB (Studentenwohnheim); Kündigung/Zeitmietverhältnis; Mietzeit "Dauer des Studiums"; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB (Studentenwohnheim); Kündigung/eines Zimmers in einem Studentenwohnheim; Rotationssystem/als Kündigungsgrund; Studenten/Kündigung von Zimmern; Wegfall/der Geschäftsgrundlage bei Zeitmietverhältnis; Zeitmietverhältnis/Vermietung eines Studentenwohnheimplatzes

Leitsatz

1. Ein Mietverhältnis über ein Studentenwohnzimmer, das "für die Dauer des Studiums" vermietet ist, stellt ein nicht kündbares Zeitmietverhältnis dar.

2. Selbst wenn man es als ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis ansähe, würde das sog. Rotationssystem als berechtigtes Interesse eine Kündigung nicht rechtfertigen, da die Parteien mietvertraglich etwas anderes vereinbart haben.

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