Urteil Strom


Schlagworte

Strom; Tarif; Billigkeit; Darlegungslast; Daseinsvorsorge; Stromversorgungsvertrag; Preisgenehmigung

Leitsätze

1. Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge (hier: Stromlieferung), auf die der Vertragspartner angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle nach § 315 BGB.

2. Die behördliche Genehmigung der fraglichen Tarife entfaltet eine Indizwirkung für die Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens mit der Folge, daß dem Tarifkunden die Darlegungslast für etwaige Zweifel an der Billigkeit des Stromtarifs obliegt. Diese Indizwirkung entfällt, wenn der Stromlieferant die Genehmigung nicht vollständig vorlegen kann.

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