Urteil Strohmann
Schlagworte
Strohmann; Scheingeschäft; Abrechnungsfrist für Gewerberaum; kein Ausschluss von Betriebskostennachforderungen des Gewerberaumvermieters; kein Anspruch auf Vorauszahlungen bei unterbliebener Abrechnung; ausstehenden Vorauszahlungen; Ablauf der Abrechnungsfrist
Leitsätze
1. Wird bei einem Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner bloß vorgeschoben (sogenannter Strohmann), ist der Vertrag in der Regel selbst dann nicht als Scheingeschäft nichtig, wenn alle Beteiligten die Strohmanneigenschaft kennen.
2. Auch der Vermieter von Gewerberäumen hat nach Ablauf der - regelmäßig ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums - laufenden Abrechnungsfrist keinen Anspruch mehr auf die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen.
(Leitsätze der Redaktion)
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