Urteil Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung oder ernsthaft drohender Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen, Winterdienst
Schlagworte
Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung oder ernsthaft drohender Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen, Winterdienst
Leitsätze
1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.
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