Urteil Strenge Anforderungen an Schriftform für Finanzierungsleasingvertrag


Schlagworte

Strenge Anforderungen an Schriftform für Finanzierungsleasingvertrag; Verbraucherkreditverträge

Leitsätze

1. Die Schriftform nach dem Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 492 BGB) ist nicht gewahrt, wenn die antragstellende Partei die Urkunde unterzeichnet, diese der Gegenseite übersendet, welche sie dann ihrerseits unterzeichnet, ohne die Urkunde alsdann dem Antragenden zugehen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)

2. In AGB zu Verbraucherkreditverträgen kann jedenfalls dann nicht wirksam auf den Zugang einer Vertragsannahmeerklärung verzichtet werden, wenn sich der Kreditgeber nicht zugleich verpflichtet, dem Kreditnehmer unverzüglich Mitteilung über die Annahme des Vertragsangebots oder dessen Verweigerung zu machen.

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