Urteil Streitwertbeschwerde


Schlagworte

Streitwertbeschwerde; Streitwert bei Vergleich

Leitsätze

1. Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als Rechtsmittelgericht ist statthaft.

2. Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beendet wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben. Daher kommt es bei einem Vergleich über Mietansprüche auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Anteil der Miete an, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag aufgrund der Einigung über den Prozentsatz der Mietminderung.

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