Urteil Streitwertbeschlüsse des OLG unanfechtbar
Schlagworte
Streitwertbeschlüsse des OLG unanfechtbar; Wertfestsetzung bei Herausgabeklage nach Jahresmiete
Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft.
2. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von Räumen und wendet der Beklagte ein, es bestehe ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis, so richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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