Urteil Streitwertbegrenzung
Schlagworte
Streitwertbegrenzung; vermögensrechtliche Klageverfahren
Leitsätze
1. Art. 237 § 1 EGBGB i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) hat für besatzungshoheitliche Enteignungen gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Bedeutung; insbesondere hat die Vorschrift nicht zur Folge, daß besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln sind, wenn sie "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar" waren.
2. Die Streitwertbegrenzung durch § 13 Abs. 3 GKG findet auf vermögensrechtliche Klageverfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung anhängig waren, keine Anwendung; insoweit gilt vielmehr § 73 Abs. 1 GKG.
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