Urteil Streitwert nach einseitiger Hauptsachenerledigungserklärung


Schlagworte

Streitwert nach einseitiger Hauptsachenerledigungserklärung

Leitsatz

Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten. Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will. Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und Bekl. schriftsätzlich erklärt.

(Leitsatz der Redaktion)

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