Urteil Streitwert für Räumungsklage bei Untervermietung und für Vorlage des Untermietvertrags
Schlagworte
Streitwert für Räumungsklage bei Untervermietung und für Vorlage des Untermietvertrags
Leitsatz
1. Als Streitwert für einen Räumungsanspruch ist der Jahresmietzins, festgestellt nach einem objektiven Maßstab, anzusetzen. Liegt ein schriftlicher Mietvertrag mit einer Mietzinsregelung vor, dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen, gegebenenfalls bei Un tervermietung mit einem Zuschlag für höheren Verwaltungsaufwand und höhere Abnutzung.
2. Der Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Untermietvertrags ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. (Leitsätze der Redaktion)
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