Urteil Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters


Schlagworte

Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters

Leitsatz

Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49 a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.

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