Urteil Streitwert in Übergangsfällen
Schlagworte
Streitwert in Übergangsfällen
Leitsatz
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und keine Beschlussanfechtungsklage zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.
(Leitsatz der Redaktion)
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