Urteil Streitwert für Klage auf Löschung eines Vorkaufsrechts
Schlagworte
Streitwert für Klage auf Löschung eines Vorkaufsrechts
Leitsätze
1. Klagt der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Einer Partei ist es grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
(Leitsatz zu 2 der Redaktion)
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