Urteil Streitwert
Schlagworte
Streitwert; Investitionsvorrangverfahren; vorläufiger Rechtsschutz
Leitsätze
1. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der Streitwert im Verfahren über Streitigkeiten nach dem Investitionsvorranggesetz mit 30 v. H. des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks angenommen (in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
2. Eine Minderung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 20 Abs. 3 GKG) ist nicht veranlaßt (ständige Rechtsprechung der Kammer).
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