Urteil Streitwert
Schlagworte
Streitwert; Räumung; Grundstück; Beseitigungsanspruch; Gebührenstreitwert; Räumungsklage
Leitsatz
Das Beseitigungsverlangen des Vermieters wird nur insoweit vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfaßt, als die Vollstreckung nach § 885 ZPO erfolgt. Bedarf es zur Vollstreckung einer gesonderten Titulierung, hat der Beseitigungsanspruch einen selbständigen Streitwert (Abweichung von BGH ZMR 1995, 245, 247).
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