Urteil Streitverkündungswirkung
Schlagworte
Streitverkündungswirkung; fehlgeschlagene Anrechnung von Verbindlichkeiten bei Entschädigung; Rückwirkungsverbot; Wirksamkeit der Enteignungstatbestände bei Verfolgung
Leitsätze
1. Die Streitverkündungswirkung ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Ausgangsprozesses begrenzt und erfasst jedenfalls nicht später entstehende Ansprüche.
2. Enteignungstatbestände nach § 1 Abs. 6 VermG sind als wirksam anzusehen; das Eigentum steht insoweit Volkseigentum des Staates gleich.
3. § 1 Abs. 5 TreuhG schließt die Anwendung des TreuhG auf von Wirtschaftsbetrieben in Anspruch genommenes volkseigenes Vermögen nicht aus.
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